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Aktuell stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die bereits erteilte Newsletter-Einwilligung auch nach DS-GVO Grundsätzen fortbesteht. Zurzeit versenden verschiedene Unternehmen Auffrischungs-E-Mails, in denen der Kunde aufgefordert wird, seine bereits erteilte Zustimmung zu wiederholen.

Der BayLDA hat in seinem Leitfaden zur IX  Einwilligung nach DS-GVO  das Thema adressiert und leitet aus den Erwägungsgründen 172 zum Fortbestand und 42 zum Umfang ab, dass zumindest der Umfang des Erwägungsgrundes 42 erfüllt sein muss.

  • verständliche und leicht zugängliche Form
  • klare einfache Sprache
  • Mindestinhalt:
    • verantwortliche Stelle
    • Zweck der Datenverarbeitung
    • Freiwilligkeit mit Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit

Die Informationsanforderungen nach Art. 13 DS-GVO müssen hiernach nicht umfassend erfüllt sein.