Aktuell stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die bereits erteilte Newsletter-Einwilligung auch nach DS-GVO Grundsätzen fortbesteht. Zurzeit versenden verschiedene Unternehmen Auffrischungs-E-Mails, in denen der Kunde aufgefordert wird, seine bereits erteilte Zustimmung zu wiederholen.
Der BayLDA hat in seinem Leitfaden zur IX Einwilligung nach DS-GVO das Thema adressiert und leitet aus den Erwägungsgründen 172 zum Fortbestand und 42 zum Umfang ab, dass zumindest der Umfang des Erwägungsgrundes 42 erfüllt sein muss.
- verständliche und leicht zugängliche Form
- klare einfache Sprache
- Mindestinhalt:
- verantwortliche Stelle
- Zweck der Datenverarbeitung
- Freiwilligkeit mit Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit
Die Informationsanforderungen nach Art. 13 DS-GVO müssen hiernach nicht umfassend erfüllt sein.