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In der Vergangenheit war es häufig üblich, das Öffnungsverhalten von Newsletter nachzuverfolgen. Zur Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens in der Vergangenheit möchten wir uns hier gar nicht erst einlassen.

Das Newsletter Tracking nach DS-GVO ist praktisch ausgeschlossen. Der Nutzer muss vorher eindeutig in dieses Tracking einwilligen (Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO iVm. Art. 7 DS-GVO).

Im Rahmen dieser Einwilligung muss er leicht verständlich und vollumfänglich über die Möglichkeiten des Tracking-Systems aufgeklärt werden.

Die Einwilligungserklärung muss zudem nach unserer Einschätzung gesondert von anderen Erklärungen abgegeben werden und sie darf nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO nicht an andere Erklärungen gekoppelt werden.

Es ist in der Praxis nicht davon auszugehen, dass Nutzer bereit sind, sich freiwillig der Überwachung ihre Öffnungs- und Klickverhaltens zu unterwerfen, wenn Sie über den vollen Umfang der Möglichkeiten informiert werden.