Das OLG Frankfurt sagt zum Umfang der Freiwilligkeit einer Gewinnspieleinwilligung:
„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/EG (engl. beide Male „freely“). Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund 42 DS-GVO). Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rn. 149f). Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR-RR 2016, 421 – Überschaubare Partnerliste, juris-Rn. 18; GRUR-RR 2016, 252 – Partnerliste, juris-Rn. 24) nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.
OLG Frankfurt aM. – 27.06.2019 – Az.: 6 U 6/19
Die Entscheidung erging in dem Prominenten Fall Planet49, in dem der BGH noch zu entscheiden hat. Planet49 wurde bekannt als EuGH Fall zur Cookie Einwilligung. Die hier zitierte Entscheidung wurde nicht rechtskräftig und liegt nun dem BGH vor. Dieser hat zur Klärung dreier offener Auslegungsfragen zum Zusammenspiel des europäischen Rechts ePrivacy Richtlinie und Datenschutzgrundverordnung den Europäischen Gerichtshof angerufen. Der EuGH hat im Rahmen seiner Entscheiungskompetenz zur Frage der Form einer Einwilligung Stellung genommen. Jetzt liegt es am BGH, der für den 28.05.2020 die Entscheidungsverkündung plant.