Seite wählen

Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II

  1. Für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung ist die Einwilligung des Nutzers erforderlich.
  2. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen ist keine rechtswirksame Einwilligung.
  3. Eine fehlende wirksame Cookie-Einwilligung wird einem Cookie-Widerspruch gleichgestellt.

Pressemeldung im Einzelnen:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das lange erwartete Urteil  im Fall Cookie-Einwilligung II verkündet. Im Verlauf des Verfahrens hat der BGH verschiedene Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) C‑673/17 vorgelegt, dessen Antworten als Grundlage für die vorliegende Entscheidung dienten.  

Zurzeit liegt nur die Pressemeldung zum Urteil, eine siebenseitige Zusammenfassung des Urteils, vor. Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, der sich im Jahr 2013 ereignete und damit noch nicht in den Anwendungsbereich der EU- Datenschutzgrund–verordnung (DS-GVO) fällt. In seinem jetzigen Urteil geht der BGH aber auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten der  DS-GVO am 25. Mai 2018 ebenfalls ein.

Gegenstand des Verfahrens war ein Gewinnspiel der Planet 49 GmbH aus dem Jahr 2013, das im Rahmen der Anmeldung mit einem vorbelegten Ankreuzhäkchen die Zustimmung der Teilnehmer zu einer Datenerhebung und Nutzung der Online-Nutzungsdaten für Partner und Sponsoren des Gewinnspiels einholen wollte. 

Ohne den endgültigen Urteilstenor vorliegen zu haben ergeben sich bereits aus  der  Pressemeldung gravierende Einschränkungen beim zukünftigen Umgang mit Cookies.  

Der BGH sieht in Daten und Nutzungsprofilen, die durch Cookies auf der Basis von Zufallszahlen erhoben und kombiniert werden, ein pseudonymes Datum, das den Datenschutzregeln unterliegt. Diese Feststellung deckt sich mit dem Erwägungsgrund 30 der DS-GVO.

Bisher ist vor allem der deutsche Online Markt davon ausgegangen, dass ein Nutzungsverhalten, das auf Basis solcher pseudonymen Cookies erhoben und analysiert wurde, unter dem Widerrufsvorbehalt, dem sogenannten Opt-Out, möglich sei. Als Rechtsgrundlage gemäß der DS-GVO wurde das berechtigte Interesse des Online Anbieters z.B. an einer Analyse des Nutzungsverhaltens im Hinblick auf seine Angebote oder die bedarfsgerechte Gestaltung des Onlineangebots herangezogen.

Der BGH stellt nun fest, dass ohne die aktive Zustimmung des Nutzers von einem grundsätzlichen Widerspruch ausgegangen werden muss. Diese Auslegung führt im Ergebnis dazu, dass damit grundsätzlich eine Zustimmungspflicht für das Erstellen von cookiebasierten Nutzungsprofilen besteht. 

In der Pressemeldung wird zudem ausdrücklich ausgeführt, dass eine wirksame Einwilligung nur dann vorliegt, wenn der Nutzer aktiv und in Kenntnis der Sachlage einer Datenverarbeitung zustimmt. Bereits der EuGH hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die klaren und umfassenden Informationen im Rahmen der Einwilligung bedeuten, dass auch Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zählen. 

Aus unserer Sicht unerwartet ist, dass der BGH sehr grundsätzlich für alle Cookies zur Nutzerprofilierung die Zustimmung fordert und beim Nutzungszweck oder der Frage der für die Cookies verantwortlichen Stelle nicht differenziert. First und Third Partyszenarien werden gleichwertig unter die Einwilligungspflicht gefasst. 

Unternehmen sollten nun umgehend alle Cookies, die nicht für den technischen Betrieb der Webseite erforderlich sind, nur noch nach aktiver Zustimmung des Nutzers zu einsetzen. Die Funktionsweise, die Zwecke und die Speicherdauer der Cookies sollten in der Datenschutzerklärung genau beschrieben werden. 

Autor: Rechtsanwalt Oliver Gönner

Handlungsempfehlung Cookie Einwilligung:

https://www.sicoda.de/handlungsempfehlung-zu-bgh-cookie-einwilligung-ii/


Links: