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Nach Art. 25 TTDSG müssen Cookies, da sie im Rahmen eines Zugriffs auf das Endgerät eines Nutzers erfolgen, von einer ausdrücklichen, freiwilligen und informierten Einwilligung des jeweiligen Webseitenbesuchers abhängig gemacht werden. Die Einwilligung muss die Anforderungen der DS-GVO erfüllen.

Es gilt nur eine Ausnahme für unbedingt notwendige Cookies. Cookies werden als unbedingt notwendig eingestuft, wenn eine Funktion ausdrücklich vom Nutzer gewünscht wird und das Cookie für diese Funktion erforderlich ist. Es kann angenommen werden, dass Tracking- und Werbecookies diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese Cookies dürfen daher nur mit Einwilligung des jeweiligen Nutzers eingesetzt werden.

Eine Einwilligung kann jedoch nicht durch das Weitersurfen eines Nutzers angenommen werden. Vielmehr ist eine aktive Handlung des Nutzers, ein Opt-In, erforderlich. Es wird von einem Cookie-Banner abgeraten, in dem der Nutzer auf der ersten Ebene nur zwischen „Alle akzeptieren“ oder „Weitere Einstellungen“ wählen kann, weil in diesen Fällen die Ablehnung mindestens einen Klick weiter entfernt ist als die Zustimmung der Cookies.