OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.2.2021 – 16 U 269/20
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeldes wegen der Veröffentlichung ihres Klarnamens und der Darstellung von ihr berichteter Missbrauchserfahrungen zu.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeldes wegen der Veröffentlichung ihres Klarnamens und der Darstellung von ihr berichteter Missbrauchserfahrungen zu.