• DS-GVO
  • BDSG

Webkommentar

by Datenschutz Rechtsanwalt

  • DS-GVO
  • BDSG
  • DS-GVO
  • BDSG

Erwägungsgrund 28

(28) Die Anwendung der Pseudonymisierung auf personenbezogene Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. Durch die ausdrückliche Einführung der „Pseudonymisierung“ in dieser Verordnung ist nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.

Themen

  • Empfehlungen
  • DS-GVO
  • BDSG

Betreiberangaben

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum

2021 © Webkommentar. All Rights Reserved.

  • deDeutsch
  • enEnglish (Englisch)