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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2021/16_U_269_20_Beschluss_20210216.html

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der Veröffentlichung ihres Klarnamens und der Darstellung von ihr berichteter Missbrauchserfahrungen im Gutachten der Beklagten vom 6. September 2018 in dem familienrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Neuss (Az.: 49 F 309/17) zu.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz eines immateriellen Schadens ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist nach dem Schutzzweck der Norm nicht von Art. 82 Abs. 1 DSGVO gedeckt.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung entstanden ist. Damit macht schon der Wortlaut deutlich, dass allein der Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr bedarf es eines dadurch verursachten – materiellen oder immateriellen – Schadens. Hätte der Verordnungsgeber nur eine an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht gewollt, hätte es nahegelegen, dies – wie namentlich im Luftverkehrsrecht durch Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 geschehen – durch Pauschalen zu regeln. Dafür, dass der Unionsgesetzgeber den ausdrücklich als solchen bezeichneten Schadensersatzanspruch de facto zu einem privaten Bußgeld für den bloßen Rechtsverstoß ausgestalten wollte, finden sich in der DSGVO keine Anhaltspunkte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Schadensersatz notwendigerweise uferlos sein müsste und damit für alle nur denkbaren Auswirkungen von Datenschutzverstößen Ersatz zu leisten wäre. Vielmehr sind zur Bestimmung des Schadensbegriffes der DSVGO normative, an den Zielen der Verordnung ausgerichtete Erwägungen notwendig (vgl. Eichelberger, WRP 2021, 159 – 167). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt.